AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt:

 

 

1.    Geltungsbereich

 

a.   Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen
der Klink-Eberhard GmbH und deren Kunden.

 

Klink-Eberhard GmbH

Zeppelinstraße 310

88048 Friedrichshafen

Tel.  +49 (0)7545 - 936 77

Fax. +49 (0)7545 - 936 778

E-Mail: info@klink-eberhard.de

Internet: www.klink-eberhard.de

 

b.   Für Klink-Eberhard GmbH gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

c.   Abweichende Bedingungen des Kunden haben nur mit schriftlicher Absprache und die Bestätigung durch uns, ihre Wirkung. Durch Annahme und Ausführung eines Auftrages unterwerfen wir uns nicht den etwa vorhandenen Auftragsbedingungen des Auftragnehmers/Bestellers.

 

2.    Vertragsabschluss

 

a.   Alle Angebote verstehen sich, wenn nicht schriftlich vereinbart, als unverbindlich und lediglich als Einladung an den Kunden.

b.   Die Annahme des Angebotes seitens des Kunden erfolgt lediglich schriftlich.

c.    Die Annahme des Auftrages seitens Klink-Eberhard GmbH erfolgt über die schriftliche Auftragsbestätigung.

d.   Nach Auftragsbestätigung durch die Klink-Eberhard GmbH sind die vom Kunden gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien möglich.

e.   Bei Angeboten und Auftragsbestätigungen mit einem Arbeitsaufwand >1 Stunde, können bei einer Stornierung Aufwandspauschalen entstehen, siehe Bedingungen Stornierung.

 

 

3.    Ausführungen und Leistungen

 

a.   Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Weitere Absprachen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen ändern, müssen schriftlich an uns mitgeteilt und von uns bestätigt werden.

b.  Der Auftraggeber verpflichtet sich einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, diesem obliegt die Überprüfung der zu bewirtenden Personen. Wird vom Ansprechpartner des Auftraggebers oder durch seine Person auf Zuruf, schriftlich oder telefonisch eine Nachbestellung (auf Grund einer erhöhten Gästezahl oder eines Mehrverbrauchs der festgelegten Portionen, etc.) angefordert, so verpflichtet sich der Auftraggeber die dadurch entstandenen Mehrkosten zu akzeptieren.

c.   Die Personenzahl muss vom Auftraggeber schriftlich 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; diese Zahl ist Grundlage unserer Speisenkalkulation und der Rechnungsstellung.

d.   Bei Veranstaltungen auf der Messe, können Sie die Speisen auch nach vorheriger Absprache in einem unserer Bistros abholen.

e.   Unsere Angebote sind freibleibend. Die im Angebot beschriebenen Zutaten und Garnituren sind daher nicht bindend.

f.    Änderungen aufgrund saisonaler oder qualitativer Schwankungen behalten wir uns vor. Abweichungen von Beschreibung und Ausführung sind möglich und werden grundsätzlich adäquat ersetzt.

g.   Der Kunde muss die Klink-Eberhard GmbH rechtzeitig auf Besonderheiten oder im Veranstaltungsort hinweisen, insbesondere wenn dadurch Erschwernisse für die Leistungserbringung entstehen. Beispielweise Treppen, lange Wege, Enge Gänge etc. 

 

4.   Preise

a.   Es gelten die vor kalkulierten Preise der Auftragsbestätigung. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

b.   Erhöht sich nach Vertragsabschluss der tatsächliche Leistungsumfang, so werden die im Vergleich zur Auftragsbestätigung zusätzlichen Leistungen nach der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

 

Folgende Bedingungen gelten für das Messe (Stand) -Catering:

 

c.   Die Preise in unseren Cateringlisten gelten bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

d.  Danach gelten bei Neuauftrag folgende Aufschläge auf die Nettoauftragssumme:

 

-       15 % ab 13. bis 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn

-       30 % ab   6. bis 3. Tag vor Veranstaltungsbeginn

-       40 % ab   2. bis 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn

 

Für Umbestellungen / Änderungen der Auftragsbestätigung erheben wir je Position

 

-       10 Euro ab 13. bis 5. Tag vor Veranstaltungsbeginn

-       20 Euro ab 4. bis 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn

 Bei Änderungen oder Stornierungen während der Veranstaltung          

              

-       Geringe Erhöhung des bereits bestellten Artikels ist kostenfrei

-       Reduzierung bzw. Stornierung je nach Position: 30-80% der Nettoauftragssumme

 

e.   Für Rücknahme von Originalverpackten z.B. Kaffee – und Zubehör, Einweg- und Reinigungsmaterial, Giveaway und Sonstiges (ausgenommen Eis wird nicht erstattet) berechnen wir je Position 50% des Nettobetrages.

f.    Je Lieferung erheben wir eine Anliefer- bzw. Abholpauschale, die sich durch die Anzahl der Anlieferungen und Abholungen ergibt.

 

 

5.    Stornierung

 

a.   Bei Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einbehaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Recht zur „Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund“ ist wie in §648a BGB geregelt. Diese Stornierung muss schriftlich erfolgen und durch beide Seiten bestätigt werden. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

b.   Bereits entstandene Kosten wie z.B. Aufwand, Warenaufwand, Mieten etc. müssen mit in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind individuell je nach Aufwand und Stornierungszeitpunkt zu betrachten.

c.   Wird ein Vertrag vom Auftraggeber storniert, gelten folgende Bedingungen:

 

Messeveranstaltungen:

 

-       5 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn: 50% der Nettoauftragssumme

-       3 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn: 80% der Nettoauftragssumme

-       Bei Änderungen oder Stornierungen während der Veranstaltung:

o    Geringe Erhöhung des bereits Bestellten Artikels ist kostenfrei

o    Reduzierung bzw. Stornierung je nach Position 30-80% der Nettoauftragssumme

 

Events:

 

-       30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn: 30% der Nettoauftragssumme

-       29 bis 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn: 50% der Nettoauftragssumme

-       13 bis 7 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn: 80% der Nettoauftragssumme

-       Ab 6 Tagen vor dem Veranstaltungsbeginn: 100% der Nettoauftragssumme

 

d.  Für Angebote mit einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde behalten wir uns vor, bei Stornierung eine Aufwandspauschale in Höhe von 1% der Nettoauftragssumme zu berechnen. Bei Auftragserteilung entfällt diese Aufwandspauschale.

e.  Entstandene Kosten durch dritte z.B. Anmietung von Equipment muss ebenfalls vom Auftraggeber gezahlt werden und wird entsprechend in Rechnung gestellt.

 

f.   Kann die Leistung nicht erbracht werden, da die Gegebenheiten vor Ort die Erbringung der Leistung beinträchtigen z.B. kein Aufzug bei Anlieferung von Equipment, Getränken, Geschirr, Essen etc. muss dies ebenfalls in Rechnung gestellt werden. 

 

 

6. Mietequipment

 

a.  Gemietete und eingebrachte Artikel sind Eigentum der Firma Klink-Eberhard GmbH Event Gastronomie.

b.  Der Mieter trägt die Verantwortung für die gemieteten und eingebrachten Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe.

c.   Die Mietkosten beinhalten nicht den Transport, den Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände. Werden diese Arbeiten von uns übernommen, berechnen wir die anfallenden Helferstunden und Transportkosten. Die Transportkosten gliedern sich nach Aufwand in eine Anlieferungs- und Abholpauschale.

d.  Fehlende oder beschädigte Gegenstände, einschließlich Geschirr, Gläser, Tischdecken und Dekorationen, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

 

 

7.   Zahlung

 

a.   Der Auftragnehmer hat die korrekte Rechnungsadresse bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Für das nochmalige Ausstellen einer Rechnung an einen korrigierten Rechnungsempfänger (Name, Bestellnummer, Anschrift) erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt.

b.   Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Mehrwertsteuersätze.

c.   Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

8.    Gewährleistung und Haftung

 

a.   Der Auftraggeber ist für die Bedingungen bei dem Veranstaltungsort zuständig. Sind die Bedingungen dem Catering nicht gerecht und es entsteht dadurch ein Schaden, haftet hier der Auftraggeber. Die Klink-Eberhard GmbH ist haftbar, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an der Entstehung des Schadens nachgewiesen werden kann.

b.   Die Klink-Eberhard GmbH hat nach Schluss der Veranstaltung das Recht, alle bereitgestellten und nicht verzehrten Speisen mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Möchte der Kunde nach der Veranstaltung die Speisen mitnehmen, so übernimmt die Klink-Eberhard GmbH für die Qualität und Beschaffenheit dieser Speisen keine weitere Gewähr. Der Verzehr dieser Speisen durch den Kunden oder Dritte erfolgt daher auf eigene Gefahr.

c.   Bei nicht vertragsgemäßer Leistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

d.   Die Klink-Eberhard GmbH haftet nicht für Unmöglichkeiten durch höhere Gewalt. Unter höherer Gewalt ist jedes unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflusses liegende Ereignis zu verstehen. Darunter fallen beispielsweise Naturkatastrophen, terroristische Handlungen, Explosionen, Krieg, Unruhen, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien, etc.

e.   Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert beanstandet werden.

 

9.    Datenschutz

 

a.   Wir weisen auf unsere Datenschutzerklärung hin. Diese können Sie auf www.klink-eberhard.de/dsgvo einsehen.

 

 

10.    Schlussbestimmungen

 

a.   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b.  Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

c.  Sollte die Auftragsbestätigung teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahekommende Regelung zu treffen.